I.
Mit Urteil des Landgerichts Offenburg vom 27.06.2007 (AS. 307) wurde die Beklagte u.a. zur Zahlung der nichtanrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt; ihr wurden die Kosten des gesamten Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 02.07.2007 (AS. 325) hat der Klägervertreter die Festsetzung der Kosten, u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 787,80 EUR zur Festsetzung beantragt.
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