OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.09.2007
13 W 83/07
Normen:
RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 635
OLGReport-Karlsruhe 2008, 114
zfs 2007, 649
Vorinstanzen:
LG Offenburg - 5 O 77/06 KfH - 27.07.2007,

Unzulässige Abänderung der Verfahrensgebühr durch die Rechtspflegerin zum Nachteil des Anwalts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 13 W 83/07

DRsp Nr. 2007/18524

Unzulässige Abänderung der Verfahrensgebühr durch die Rechtspflegerin zum Nachteil des Anwalts

»Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG -VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem 3 Abs.4 RVG -VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungseinwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist (Anschluss KG Berlin, B. vom 17.7.07, 1 W 256/07)«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Urteil des Landgerichts Offenburg vom 27.06.2007 (AS. 307) wurde die Beklagte u.a. zur Zahlung der nichtanrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt; ihr wurden die Kosten des gesamten Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 02.07.2007 (AS. 325) hat der Klägervertreter die Festsetzung der Kosten, u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 787,80 EUR zur Festsetzung beantragt.