KG - Urteil vom 25.03.2004
8 U 331/03
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 58
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 221/03

Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung - freiwillige Leistung der höheren Vergütung

KG, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 8 U 331/03

DRsp Nr. 2004/9204

Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung - freiwillige Leistung der höheren Vergütung

1. Eine Honorarvereinbarung ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO unwirksam, wenn sie auf einem Vordruck gefertigt wurde, der zugleich eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält. 2. Eine Leistung des Mandanten erfolgt freiwillig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wenn der Leistende zumindest Kenntnis davon hat, dass er mehr als die gesetzlichen Gebühren leistet und er die Leistung ohne Druck erbringt, wobei dieser Druck sich auch aus einem an sich rechtmäßigen Verhalten des Anwalts ergeben kann. 3. Zur Frage, ob durch das Abhängigmachen der vom Anwalt zu erbringenden Leistung von der Zahlung von Vorschüssen Druck ausgeübt wird.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Rückzahlung der 12.000 EUR verurteilt.