Die gemäß §§ 511 ff., 74 Abs. I, 67 ZPO zulässige Berufung der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetretenen Streithelferin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dem Antrag der Berufungsklägerin auf Erlaß eines Versäumnisurteils gegen die in der Senatssitzung vom 07.Dezember 1992 ohne Entschuldigung nicht erschienenen Beklagten war nicht stattzugeben, weil das tatsächliche mündliche Vorbringen der Berufungsklägerin als zugestanden angenommen den Berufungsantrag nicht rechtfertigt, § 542. Abs. II S. 2, 2. Halbsatz ZPO.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht in Höhe von DM 3.862,32 mit der Begründung abgewiesen, daß die zwischen den Parteien am 03.09.1989 abgeschlossene Honorarvereinbarung gem. § 3 Abs. 1. S. 1 BRAGO unwirksam ist. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, so daß gem. § 543 Abs. 1 ZPO von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden konnte.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|