1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.11.2008, Az:
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20.08.2008 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2007 zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Revision ist in dieser Entscheidung nicht zugelassen worden.
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