OLG Hamm - Beschluss vom 20.01.2000
2 Ss 1293/99
Normen:
BGB § 320 ; BRAGO § 17 ; RVG § 9 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; StGB § 266 ; StPO § 349 Abs. 4 § 354 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 236
Vorinstanzen:
AG Altena - 4 Ds 82 Js 201/98 (357/98),

Untreue des Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 1293/99

DRsp Nr. 2000/6613

Untreue des Rechtsanwalts

»Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen, wenn der Tatrichter einen Rechtsanwalt nach zögerlicher Behandlung einer Verkehrsunfallsache und nur teilweiser Weiterleitung eines A-Konto-Betrages wegen Untreue verurteilt hat.«

Normenkette:

BGB § 320 ; BRAGO § 17 ; RVG § 9 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; StGB § 266 ; StPO § 349 Abs. 4 § 354 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.

Das Amtsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen: