BGH - Urteil vom 06.05.2004
IX ZR 85/03
Normen:
BRAGO § 18 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1415
BGHReport 2004, 1324
BRAK-Mitt 2004, 238
FamRZ 2004, 1283
MDR 2004, 1082
NJ 2004, 420
NJW-RR 2004, 1144
VersR 2005, 1106
WM 2004, 2222
Vorinstanzen:
LG Potsdam,
AG Rathenow,

Unterzeichnung von Gebührenberechnungen durch einen ehemaligen Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen IX ZR 85/03

DRsp Nr. 2004/10813

Unterzeichnung von Gebührenberechnungen durch einen ehemaligen Rechtsanwalt

»Der ehemalige Rechtsanwalt ist als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist.«

Normenkette:

BRAGO § 18 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Vergütung für die anwaltliche Vertretung in sechs Bußgeldverfahren, nachdem er zwischenzeitlich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verloren hat. In der Berufungsverhandlung äußerte das Landgericht Bedenken dagegen, daß die Vergütungen aufgrund von Berechnungen des nicht mehr zugelassenen Klägers einforderbar seien. Der Klägervertreter erbat und erhielt daraufhin eine Schriftsatzfrist, um sich zu der angesprochenen Rechtsfrage zu äußern. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz trug der Kläger nunmehr jedoch vor, daß er die Vergütungsansprüche nach Schluß der mündlichen Verhandlung unter Vorbehalt der Einziehungsbefugnis an seinen Prozeßbevollmächtigten abgetreten habe, durch den der Beklagten die beigefügten neuen Vergütungsberechnungen erteilt worden seien.