Der Kläger verlangt von der Beklagten Vergütung für die anwaltliche Vertretung in sechs Bußgeldverfahren, nachdem er zwischenzeitlich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verloren hat. In der Berufungsverhandlung äußerte das Landgericht Bedenken dagegen, daß die Vergütungen aufgrund von Berechnungen des nicht mehr zugelassenen Klägers einforderbar seien. Der Klägervertreter erbat und erhielt daraufhin eine Schriftsatzfrist, um sich zu der angesprochenen Rechtsfrage zu äußern. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz trug der Kläger nunmehr jedoch vor, daß er die Vergütungsansprüche nach Schluß der mündlichen Verhandlung unter Vorbehalt der Einziehungsbefugnis an seinen Prozeßbevollmächtigten abgetreten habe, durch den der Beklagten die beigefügten neuen Vergütungsberechnungen erteilt worden seien.
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