Unterschriftserfordernis für Aufforderung des Urkundsbeamten zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch beigeordneten Rechtsanwalt
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2006 - Aktenzeichen II-10 WF 12/06
DRsp Nr. 2007/1571
Unterschriftserfordernis für Aufforderung des Urkundsbeamten zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch beigeordneten Rechtsanwalt
Die Aufforderung nach § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 55 Abs. 6 Satz 1 RVG) muss, da sie eine Frist in Lauf setzt, mit dem vollen Namen des Urkundsbeamten unterzeichnet sein. Eine bloße Abkürzung (Paraphe) genügt nicht mit der Folge, dass die Antragsfrist nicht in Lauf gesetzt wird.
Die am 27.05.2006 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich - Familiengericht - vom 22.05.2006 (Bl. 18 PKH-Heft) ist gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3RVG zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
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