Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass bei einer gemeinsamen Beauftragung eines Anwaltes durch Streitgenossen und unterschiedlichem Prozessausgang im Regelfall der obsiegende Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Gegner erstattet verlangen kann. Denn im Normalfall ist davon auszugehen, dass sämtliche Streitgenossen einen gleichen Anteil der Anwaltskosten des gemeinsamen Anwalts im Innenverhältnis zu tragen haben.
Ausnahmsweise kann sich die Alleinhaftung eines Streitgenossen dann ergeben, wenn feststeht, dass dieser im Innenverhältnis für die Kosten des gemeinsamen Anwalts letztlich allein aufzukommen hat. Derartiges hat der Senat beispielsweise dann angenommen, wenn der andere Streitgenosse in Konkurs gefallen ist oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (JurBüro 1991, 1542).
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