OLG Koblenz - Beschluß vom 16.08.1999
14 W 528/99
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 97
AnwBl 2002, 252
JurBüro 2000, 145
OLGReport-Koblenz 2000, 201
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 05.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 169/98

Unterschiedlicher Prozessausgang - gemeinsamer Anwalt Alleinhaftung eines Streitgenossen im Innenverhältnis

OLG Koblenz, Beschluß vom 16.08.1999 - Aktenzeichen 14 W 528/99

DRsp Nr. 1999/10927

Unterschiedlicher Prozessausgang - gemeinsamer Anwalt Alleinhaftung eines Streitgenossen im Innenverhältnis

»Vertritt ein Rechtsanwalt zugleich eine Mutter mit Einkünften und deren minderjährigen Sohn, der seine Lehrstelle verloren und 30.000 DM zu zahlen hat, so ist anzunehmen, dass die Mutter im Innenverhältnis die gesamten Anwaltskosten trägt.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass bei einer gemeinsamen Beauftragung eines Anwaltes durch Streitgenossen und unterschiedlichem Prozessausgang im Regelfall der obsiegende Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Gegner erstattet verlangen kann. Denn im Normalfall ist davon auszugehen, dass sämtliche Streitgenossen einen gleichen Anteil der Anwaltskosten des gemeinsamen Anwalts im Innenverhältnis zu tragen haben.

Ausnahmsweise kann sich die Alleinhaftung eines Streitgenossen dann ergeben, wenn feststeht, dass dieser im Innenverhältnis für die Kosten des gemeinsamen Anwalts letztlich allein aufzukommen hat. Derartiges hat der Senat beispielsweise dann angenommen, wenn der andere Streitgenosse in Konkurs gefallen ist oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (JurBüro 1991, 1542).