VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.02.2011
NC 9 S 124/11
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 2; ZPO § 5;
Fundstellen:
DÖV 2011, 496
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1590/10

Unterschiedliche Verfahrensgegenstände und Streitgegenstände bei den Begehren um eine Hochschulzulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl; Zusammenrechnung der Streitwerte bei Richtung der Ansprüche auf ein wirtschaftlich identisches Interesse

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen NC 9 S 124/11

DRsp Nr. 2011/2925

Unterschiedliche Verfahrensgegenstände und Streitgegenstände bei den Begehren um eine Hochschulzulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl; Zusammenrechnung der Streitwerte bei Richtung der Ansprüche auf ein wirtschaftlich identisches Interesse

Bei den Begehren um eine Hochschulzulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl handelt es sich um unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte findet gleichwohl nicht statt, weil die Ansprüche auf ein wirtschaftlich identisches Interesse gerichtet sind (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2010 - NC 7 K 1590/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 2; ZPO § 5;

Gründe