I.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2006 (Bl. 261 f GA) ist im Sinne einer Entscheidung über die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 22.03.2006 (245 f GA) auszulegen. Gemäß § 66 Abs. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über die Erinnerung. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass das Landgericht die Erinnerung für zulässig, jedoch unbegründet gehalten hat, mithin eine Entscheidung getroffen hat.
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet gemäß § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde statt. Der Schriftsatz der Kostenschuldnerin vom 04.01.2007 (Bl. 269 f GA) ist als Beschwerde auszulegen. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass die Kostenschuldnerin sich gegen die im angefochtenen Beschluss erfolgte Entscheidung wendet.
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