OLG Naumburg - Beschluss vom 18.07.2007
10 W 37/07
Normen:
ZPO § 3 ; UWG § 3 ; UWG § 8 Abs. 3 ; GKG § 68 Abs. 3 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2008, 144
JurBüro 2008, 149
NJ 2008, 83
OLGReport-Naumburg 2008, 406
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 299/07

Unterlassungsklage: Angemessener Streitwert von 2000,- EUR für jeden behaupteten Fehler einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 10 W 37/07

DRsp Nr. 2008/286

Unterlassungsklage: Angemessener Streitwert von 2000,- EUR für jeden behaupteten Fehler einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung

Wird im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung im Internethandel begehrt, so ist für jeden behaupteten Fehler ein Streitwert von 2.000,00 Euro angemessen.

Normenkette:

ZPO § 3 ; UWG § 3 ; UWG § 8 Abs. 3 ; GKG § 68 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Antragsgegner hält die landgerichtliche Streitwertfestsetzung für zu hoch.

Die Antragstellerin handelt mit Computerartikeln im Internet (ww. ... com ).

Der Antragsgegner vertreibt ebenfalls Computerartikel über das Internet. So bot er am 05. Februar 2007 über die Internetplattform "... " ein Computergehäuse an. Er verwandte dabei folgende Widerrufsbelehrung:

"Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. ... Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Rechnung." (vgl. Bl. 9. d. A.).

Die Antragstellerin hält diese Art. der Widerrufsbelehrung für unzulässig. Die Widerrufsfrist betrage im konkreten Fall nicht zwei Wochen und beginne nicht mit dem Erhalt der Rechnung.