A.
Der Antragsgegner hält die landgerichtliche Streitwertfestsetzung für zu hoch.
Die Antragstellerin handelt mit Computerartikeln im Internet (ww. ... com ).
Der Antragsgegner vertreibt ebenfalls Computerartikel über das Internet. So bot er am 05. Februar 2007 über die Internetplattform "... " ein Computergehäuse an. Er verwandte dabei folgende Widerrufsbelehrung:
"Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. ... Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Rechnung." (vgl. Bl. 9. d. A.).
Die Antragstellerin hält diese Art. der Widerrufsbelehrung für unzulässig. Die Widerrufsfrist betrage im konkreten Fall nicht zwei Wochen und beginne nicht mit dem Erhalt der Rechnung.
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