OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.11.2007
8 U 164/06
Normen:
BGB § 631 ; WpHG § 15 ; ZPO § 66 ; ZPO § 69 ; ZPO § 101 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2008, 468
WM 2013, 2125
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 79/04

Unterlassung der Gefährdung der Geschäftsentwicklung als werkvertragliche Nebenpflicht - Rechtliches Interesse des den Beitritt erklärenden Rechtsinhabers am Obsiegen der Klagepartei - Streithelfer in gewillkürter Prozessstandschaft als Streitgenosse

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 8 U 164/06

DRsp Nr. 2008/10646

Unterlassung der Gefährdung der Geschäftsentwicklung als werkvertragliche Nebenpflicht - Rechtliches Interesse des den Beitritt erklärenden Rechtsinhabers am Obsiegen der Klagepartei - Streithelfer in gewillkürter Prozessstandschaft als Streitgenosse

»1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich grundsätzliche keine Nebenpflicht des Bestellers, die Geschäftsentwicklung des Unternehmers nicht durch wahre Tatsachenbehauptungen oder durch Meinungsäußerungen zu gefährden. 2. Das im Falle der Prozessstandschaft grundsätzlich bestehende rechtliche Interesse des den Beitritt erklärenden Rechtsinhabers am Obsiegen der Klagpartei wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Klage als unzulässig oder unbegründet erweist. Ist der Streithelfer Inhaber der in gewillkürter Prozessstandschaft eingeklagten Forderung, so gilt er der unterstützten Klagpartei als Streitgenosse.«

Normenkette:

BGB § 631 ; WpHG § 15 ; ZPO § 66 ; ZPO § 69 ; ZPO § 101 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.