OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2003
1 Ws 63/03
Normen:
StPO § 464 ; StPO § 400 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 412
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 05.06.2002

unterlassene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Nachholung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 1 Ws 63/03

DRsp Nr. 2003/13399

unterlassene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Nachholung

»Zur zulässigen Ergänzung einer Kostenentscheidung um die unterlassene Auslagenentscheidung, die zugunsten des Nebenklägers hätte ergehen müssen«

Normenkette:

StPO § 464 ; StPO § 400 ;

Gründe:

Die VI. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund hat die Verurteilten am 5. Juni 2002 wegen Verabredung einer Geiselnahme und wegen versuchter Geiselnahme, tateinheitlich begangen mit Gefangenenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Bereits mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 hat die im Verfahren in zulässiger Weise beteiligte Nebenklägerin Beschwerde gegen die im Urteil verkündete Kostenentscheidung eingelegt mit dem Ziel, den Angeklagten auch die Kosten der Nebenklägerin aufzuerlegen.