BGH - Beschluß vom 25.10.2005
V ZB 121/05
Normen:
KostO § 17 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 201
BGHZ 164, 355
DNotZ 2006, 223
MDR 2006, 475
NJW 2006, 1138
NotBZ 2006, 16
WM 2006, 197
Vorinstanzen:
KG, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 206/04
LG Berlin, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 356/03

Unterbrechung der Verjährung von Kostenforderungen eines Notars durch Stundung

BGH, Beschluß vom 25.10.2005 - Aktenzeichen V ZB 121/05

DRsp Nr. 2005/20228

Unterbrechung der Verjährung von Kostenforderungen eines Notars durch Stundung

»Die Mitteilung einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung unterbricht nur dann die Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO, wenn dem Kostenschuldner eine den Anforderungen in § 154 Abs. 1, 2 KostO entsprechende Kostenberechnung vorliegt.«

Normenkette:

KostO § 17 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Im Juli 2000 beauftragte die Kostenschuldnerin, die Maklerin ist, namens einer Kaufinteressentin den Kostengläubiger, schnellstmöglich einen Entwurf für einen Kaufvertrag über die Veräußerung mehrerer Grundstücke, die sich im Eigentum einer Erbengemeinschaft befanden, zu einem beabsichtigten Preis von 12 Mio. DM zu fertigen. Der Entwurf wurde auf Wunsch der Erbengemeinschaft, den die Kostenschuldnerin an den Kostengläubiger herantrug, mehrfach überarbeitet. Die Kaufvertragsverhandlungen scheiterten im Oktober 2000.