I.
Der beteiligte Notar beurkundete am 31. Dezember 1998 einen Grundstückskaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach dem Vertrag sollte die Gesellschaft die Notarkosten tragen. Der Notar wies darauf hin, dass die Parteien unbeschadet dieser zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung für die Notarkosten als Gesamtschuldner hafteten (§§ 141, 5 Abs. 1 KostO). Der Kaufvertrag ist nicht durchgeführt. Mit der angefochtenen Kostenberechnung nahm der Notar den Beschwerdeführer für die Notarkosten in Anspruch. Am 8. Februar 2001 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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