SchlHOLG - Beschluss vom 09.01.2002
9 W 2/02
Normen:
KostO § 5 Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 2 § 16 § 141 ; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 142
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 76/01

Unterbliebene Vorschusseinforderung durch Notar

SchlHOLG, Beschluss vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 9 W 2/02

DRsp Nr. 2002/5950

Unterbliebene Vorschusseinforderung durch Notar

Unterlässt es der Notar, einen Vorschuß einzufordern, so verletzt er damit keine Amtspflicht gegenüber einem Kostenschuldner, der nach dem zu beurkundenden Vertrag im Innenverhältnis zu einem anderen Kostenschuldner die Notarkosten nicht zu tragen hat.

Normenkette:

KostO § 5 Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 2 § 16 § 141 ; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der beteiligte Notar beurkundete am 31. Dezember 1998 einen Grundstückskaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach dem Vertrag sollte die Gesellschaft die Notarkosten tragen. Der Notar wies darauf hin, dass die Parteien unbeschadet dieser zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung für die Notarkosten als Gesamtschuldner hafteten (§§ 141, 5 Abs. 1 KostO). Der Kaufvertrag ist nicht durchgeführt. Mit der angefochtenen Kostenberechnung nahm der Notar den Beschwerdeführer für die Notarkosten in Anspruch. Am 8. Februar 2001 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden.