OLG Hamburg - Beschluß vom 22.11.2002
8 W 203/02
Normen:
BGB § 362 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 294
OLGReport-Hamburg 2003, 151
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 276/89

Unterbliebene Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs

OLG Hamburg, Beschluß vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 8 W 203/02

DRsp Nr. 2004/19265

Unterbliebene Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs

Hat eine Prozesspartei nach Erlass einer Kostengrundentscheidung über Jahre die Festsetzung ihres Kostenerstattungsanspruchs nicht betrieben und trägt die andere Partei unwidersprochen vor, dass sie darauf verzichtet habe, so ist dieser Einwand als unstreitig im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen mit der Folge, dass eine Kostenfestsetzung nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

BGB § 362 ; ZPO § 104 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

Der Rechtspfleger des Landgerichts ist in seinen Äußerungen zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nur den Zweck hat, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, außerhalb dieser Zielsetzung liegende sonstige Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht mitentschieden werden und somit materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rn. 21 - materiell-rechtliche [Einwendungen] -). Grundsätzlich steht für materiell-rechtliche Einwendungen nur der Weg über § 775 Nr. 4, 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO offen.