Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Der Rechtspfleger des Landgerichts ist in seinen Äußerungen zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nur den Zweck hat, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, außerhalb dieser Zielsetzung liegende sonstige Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht mitentschieden werden und somit materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rn. 21 - materiell-rechtliche [Einwendungen] -). Grundsätzlich steht für materiell-rechtliche Einwendungen nur der Weg über § 775 Nr. 4, 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO offen.
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