BGH - Beschluß vom 25.03.2004
I ZB 28/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1023
BGHReport 2004, 920
GRUR 2004, 623
JurBüro 2004, 433
MDR 2004, 1138
NJW-RR 2004, 857
VersR 2005, 1305
WRP 2004, 777
Vorinstanzen:
LG Dortmund,
AG Kamen,

Unterbevollmächtigter; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung durch ein Unternehmen

BGH, Beschluß vom 25.03.2004 - Aktenzeichen I ZB 28/03

DRsp Nr. 2004/6583

"Unterbevollmächtigter"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung durch ein Unternehmen

»Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch, das die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig erscheinen läßt, kann nicht mit der Begründung als entbehrlich angesehen werden, einem Unternehmen, das nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, sei die Einrichtung einer solchen jedenfalls zuzumuten.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat als Versicherer der D. Spedition GmbH die Beklagte aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Transportauftrags in Anspruch genommen. Sie hat einer an ihrem Geschäftssitz Hamburg ansässigen Rechtsanwältin Hauptvollmacht erteilt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Kamen hat ein dort ansässiger Rechtsanwalt in Untervollmacht wahrgenommen. Die Klägerin, die mit ihrer Klage in vollem Umfang erfolgreich war, hat Festsetzung ihrer Kosten einschließlich der Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 728,24 EURO beantragt.