Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
I.
Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm Taschengeld zu zahlen. Nachdem die Justizvollzugsanstalt diesem Begehren gefolgt war, hat der Betroffene mit Schreiben vom 02.06.2010 das Verfahren für erledigt erklärt.
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