OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.2010
III-1 Vollz (Ws) 381/10
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 S. 1; StVollzG § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen IV StVK 47/10

Unstatthaftigkeit der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung bei Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen III-1 Vollz (Ws) 381/10

DRsp Nr. 2010/20929

Unstatthaftigkeit der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung bei Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung

1. Grundsätzlich ist zwar im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG die von der Hauptsache getrennte Anfechtung der Kostenentscheidung möglich, wie sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG ergibt, wonach die Vorschriften der §§ 464 bis 473 StPO entsprechend gelten. Damit ist auch die Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO anwendbar, wonach gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist. 2. Die somit auch in Strafvollzugssachen grundsätzlich vorgesehene isolierte Kostenbeschwerde ist jedoch dann nicht statthaft, wenn eine Anfechtung in der Hauptsache ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der entsprechend anzuwendenden Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 S. 1; StVollzG § 121 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm Taschengeld zu zahlen. Nachdem die Justizvollzugsanstalt diesem Begehren gefolgt war, hat der Betroffene mit Schreiben vom 02.06.2010 das Verfahren für erledigt erklärt.