I. Die Beklagte ist von den Vorinstanzen verurteilt worden, dem Kläger 27.481,94 EURO zu zahlen. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat mit Beschluß vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen. Gegen die ihr erteilte Kostenrechnung vom 23. Mai 2003 für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde hat sie mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003 "Erinnerung gegen den Kostenansatz für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" eingelegt, mit der sie eine sachwidrige Behandlung seitens des Berufungsgerichts geltend macht.
II. Das Begehren der Beklagten ist auf die Nichterhebung der Gerichtskosten gerichtet, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde angefallen sind.
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