OLG Koblenz - Beschluß vom 30.08.1999
14 W 516/99
Normen:
ZPO § 100 Abs. 1, § 319 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 316
MDR 2000, 113
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 04.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HO 109/94

Unrichtige Kostenquotenentscheidung nach Streitwertkorrektur - Kostenfestsetzung

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.08.1999 - Aktenzeichen 14 W 516/99

DRsp Nr. 1999/10928

Unrichtige Kostenquotenentscheidung nach Streitwertkorrektur - Kostenfestsetzung

»Werden drei Beklagte zur Tragung von je 1/3 der Kosten des Rechtsstreits (Wert 50.000 DM) verurteilt und setzt später das erkennende Gericht den Streitwert der Klage gegen die Beklagte zu 1) erheblich niedriger als 50.000 DM fest, so wird die anfängliche Kostenentscheidung unrichtig. Die Kostenfestsetzungsinstanzen können die unrichtige Kostenquote von 1/3 nicht korrigieren. Hier bleibt nur der (umstrittene Weg) über § 319 ZPO an das erkennende Gericht.«

Normenkette:

ZPO § 100 Abs. 1, § 319 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Auf die Ausführungen der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers vom 30.7.1999 (476, 477 GA) nimmt der Senat Bezug (§ 543 ZPO).

Der Klägerin sind die festgesetzten Kosten sämtlich, entstanden, weil jedenfalls im Verhältnis zu den Beklagten, zu 2) und 3) sämtliche Gebühren aus dem Streitwert von 50.000,-- DM entfallen sind. Aufgrund der nach Prozessverhältnissen nicht differenzierenden Kostengrundentscheidung hat die Beklagte zu 1) davon 1/3 zu tragen. Von dieser Sachlage geht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht aus.