Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Auf die Ausführungen der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers vom 30.7.1999 (476, 477 GA) nimmt der Senat Bezug (§ 543 ZPO).
Der Klägerin sind die festgesetzten Kosten sämtlich, entstanden, weil jedenfalls im Verhältnis zu den Beklagten, zu 2) und 3) sämtliche Gebühren aus dem Streitwert von 50.000,-- DM entfallen sind. Aufgrund der nach Prozessverhältnissen nicht differenzierenden Kostengrundentscheidung hat die Beklagte zu 1) davon 1/3 zu tragen. Von dieser Sachlage geht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht aus.
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