Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin ist im vorliegenden Verfahren als gewählter Beistand für den Nebenkläger tätig geworden. Den früheren Angeklagten sind - soweit sie verurteilt worden sind - neben den Kosten des Verfahrens und ihrer notwendigen Auslagen auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden.
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