OLG Hamm - Beschluss vom 26.06.2012
III-5 RVGs 80/12
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 42;
Vorinstanzen:
StA Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 22 Js 350/10
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ns 130/11
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ds 1201/10

Unmöglichkeit der Feststellung einer Pauschgebühr nach Kostenfestsetzungsantrag durch den Rechtsanwalt

OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2012 - Aktenzeichen III-5 RVGs 80/12

DRsp Nr. 2013/2519

Unmöglichkeit der Feststellung einer Pauschgebühr nach Kostenfestsetzungsantrag durch den Rechtsanwalt

Für einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG bereits dann kein Raum mehr, wenn der Verteidiger nach Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung der angefallenen Gebühren Kostenfestsetzung beantragt hat.

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 42;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist im vorliegenden Verfahren als gewählter Beistand für den Nebenkläger tätig geworden. Den früheren Angeklagten sind - soweit sie verurteilt worden sind - neben den Kosten des Verfahrens und ihrer notwendigen Auslagen auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden.