BVerfG - Beschluß vom 16.01.1990
1 BvR 933/90
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; UWG § 23b Abs. 1 Satz 1, Satz 4 ;
Fundstellen:
DB 1991, 802
MDR 1991, 610
NJW-RR 1991, 1134
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 08.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 31/90

Ungleichbehandlung von Prozeßparteien betreffend Kostentragung bzw. Auslagenerstattung nach einer Streitwertherabsetzung in Verfahren nach dem UWG

BVerfG, Beschluß vom 16.01.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 933/90

DRsp Nr. 2004/15474

Ungleichbehandlung von Prozeßparteien betreffend Kostentragung bzw. Auslagenerstattung nach einer Streitwertherabsetzung in Verfahren nach dem UWG

1. a) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. b) Angesichts der dem Gesetzgeber zuzuerkennenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit überprüft das Bundesverfassungsgericht nur die Einhaltung der äußeren Grenzen dieser Freiheit. Ist danach die vom Gesetzgeber gewählte Lösung mit dem Gleichheitssatz noch vereinbar, kommt es nicht darauf an, ob eine andere gerechter oder vernünftiger gewesen wäre oder dem Gleichheitssatz noch besser entsprochen hätte. Daran gemessen liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. 2. a) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz folgende Gebot der "Waffengleichheit" gewährleistet im Zivilprozeß die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter. Daraus ergibt sich der Grundsatz, daß für die Verfahrensbeteiligten eine vergleichbare Kostensituation geschaffen und das Risiko am Verfahrensausgang gleichmäßig verteilt werden soll.