BVerfG - Beschluss vom 20.09.1999
1 BvR 2048/96
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GKG (1975) § 2 Abs. 4 § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 2 Abs. 5 § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 29.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 539 C 8336/95
LG Hannover, vom 23.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 205/96

Ungleichbehandlung von mittellosen Klägern und Beklagten, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde

BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 2048/96

DRsp Nr. 2005/16275

Ungleichbehandlung von mittellosen Klägern und Beklagten, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde

1. Der Wortlaut von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG steht einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, daß auch die bereits vom Kläger verauslagten Gerichtskosten von der Vorschrift erfaßt werden, nicht entgegen. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG bestimmt, daß die Haftung eines anderen Kostenschuldners (durch die Staatskasse) nicht geltend gemacht werden soll, soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von § 54 Nr. 1 GKG (als Entscheidungsschuldner) haftet, Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.2. Der verfassungskonformen Auslegung steht auch nicht entgegen, daß sie eine Rückerstattungspflicht der Staatskasse hinsichtlich schon verauslagter Gerichtskostenvorschüsse gegenüber einem obsiegenden Kläger, dessen Prozeßgegner Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, bedingt. Es ist deshalb von einer Regelungslücke auszugehen, die durch analoge Anwendung von § 2 Abs. 4 GKG mit der Anerkennung eines entsprechenden Rückerstattungsanspruchs geschlossen werden kann.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GKG (1975) § 2 Abs. 4 § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 2 Abs. 5 § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 114 ;

Gründe: