OVG Bremen - Urteil vom 29.10.2008
2 A 38/05
Normen:
BeamtVG § 35; GKG i.d.F. v. 15.12.1975 (BGBl. I S. 3047);
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 19.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1319/02

Unfallausgleich; maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage; wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit; Beweislast; Kausalität; Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit; Streitwert; Werterhöhung

OVG Bremen, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 2 A 38/05

DRsp Nr. 2009/3317

Unfallausgleich; maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage; wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit; Beweislast; Kausalität; Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit; Streitwert; Werterhöhung

1. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit i. S. des § 35 Abs. 1 BeamtVG setzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. voraus. Daran ist auch nach der zum 21.12.2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 31 BVG festzuhalten. 2. Ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs erfüllt sind, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen. 3. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"). Das gilt sowohl für das Vorliegen und das Ausmaß des behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen.