I. Zwischen den Parteien ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig.
Die Antragstellerin hat im Antragsschriftsatz vom 23.4.1993 zugleich beantragt, ihr die Ehewohnung zuzuweisen. Weiterhin wurde beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren. In der Folgezeit wurde weiterhin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Trennungsunterhalt zu verpflichten.
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