KG - Beschluss vom 06.12.2010
1 Ws 45/10
Normen:
BRAGO § 12; RVG § 14; StPO § 464b; StPO § 464d; StPO § 467 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Js 215/01

Unbilligkeit der durch den Rechtsanwalt bestimmten Gebühren; Quotelung bei Teilfreispruch

KG, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 45/10

DRsp Nr. 2011/2003

Unbilligkeit der durch den Rechtsanwalt bestimmten Gebühren; Quotelung bei Teilfreispruch

1. Es wird an der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts festgehalten, wonach eine Unbilligkeit im Sinne des § 12 BRAGO bzw. § 14 RVG vorliegt, wenn die angemessene Gebühr um mindestens 20% überschritten wird. 2. Basiswert für die Überprüfung, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr der Billigkeit entspricht, ist nicht die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Gebühr abzüglich 20%, sondern die angemessene Gebühr, die nicht um 20% oder mehr überschritten werden darf. 3. Zur angemessenen Quotelung bei Teilfreispruch.

Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der durch die Anklage zur Last gelegten Schadensbeträge kommt nicht in Betracht, weil die einzelnen Schadensbeträge zwar in die Gesamtbewertung einfließen, jedoch nur eines von mehreren Kriterien gemäß § 12 BRAGO/§ 14 RVG sind, von denen das Gewicht der Verteidigung insgesamt abhängt.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. K. gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2010, soweit darin der Antrag auf Festsetzung notwendiger Auslagen des teilweise Freigesprochenen über den Betrag von 15.355,42 EUR hinaus zurückgewiesen worden ist, wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 4.181,54 EUR.

Normenkette: