KG - Beschluss vom 17.10.2001
1 AR 1046/01
Normen:
StPO § 472 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil - 27.03.2001 - (501) 70 Js 885/98 KLs (42/00),

Unbilligkeit der Auferlegung von Nebenklägerkosten auf den Angeklagten

KG, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 1 AR 1046/01 - Aktenzeichen 3 Ws 474/01

DRsp Nr. 2004/6892

Unbilligkeit der Auferlegung von Nebenklägerkosten auf den Angeklagten

1. Das Gericht kann ganz oder teilweise davon absehen, dem Angeklagten die Auslagen eines Nebenklägers aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, ihn damit zu belasten (§ 472 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2. Unbilligkeit kann gegeben sein, der Nebenkläger durch sein Prozessverhalten schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht hat.

Normenkette:

StPO § 472 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin - Urteil - 27.03.2001 - (501) 70 Js 885/98 KLs (42/00),