I.
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den im Tenor bezeichneten Kostenansatz nebst Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die darin angesetzten Kosten betreffen das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 87/04, in welchem der Kostenschuldnerin durch Beschluss vom 23.02.2005 2/3 der Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Die Kosten sind zutreffend in Ansatz gebracht worden.
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