BGH - Beschluß vom 16.05.2006
X ZR 12/02
Normen:
GKG § 5 Abs. 3 (a.F.) § 72 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 103/00
LG Heidelberg, vom 17.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 22/99

Unbegründetheit der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 16.05.2006 - Aktenzeichen X ZR 12/02

DRsp Nr. 2006/18598

Unbegründetheit der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Revisionsverfahren

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 3 (a.F.) § 72 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Für den Kläger wurde am 14. Januar 2002, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. A., Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2001 eingelegt und am 14. Mai 2002 Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem mit Senatsbeschluss vom 10. September 2002 Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, ist die Revision mit Schriftsatz vom 23. September 2002 zurückgenommen worden.

Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002, Kassenzeichen 780021040191, sind dem Kläger im Verfahren Kosten in Höhe von 478,-- EUR gemäß § 49 Satz 1 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) in Rechnung gestellt worden. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 hat der Kläger geltend gemacht, Rechtsanwältin Dr. A. hätte Revision einlegen sollen.

Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat den Widerspruch des Klägers als Erinnerung behandelt und ihr nicht abgeholfen.

Mit Eingabe vom 22. März 2006 hat der Kläger weiter geltend gemacht, Rechtsanwältin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessführung gehabt. Er, der Kläger, habe lediglich Prozesskostenhilfe beantragt.