LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.01.2010
5 Ta 221/09
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 833/09

Unbegründete Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss bei Erfüllung des Anspruchs im Beschwerdeverfahren; Aufhebung der Kosten bei Verzögerung übersandter Unterlagen durch Änderung der Anschrift und unzuverlässige Zustellungsart

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 221/09

DRsp Nr. 2010/6787

Unbegründete Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss bei Erfüllung des Anspruchs im Beschwerdeverfahren; Aufhebung der Kosten bei Verzögerung übersandter Unterlagen durch Änderung der Anschrift und unzuverlässige Zustellungsart

1. Hat die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses die geforderten Unterlagen zwar abgesandt, waren diese dem Arbeitnehmer aber nicht zugegangen, weil er zwischenzeitlich verzogen war, lagen zur Zeit der Beschlussfassung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 888 ZPO vor; eine Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses kommt nicht in Betracht. 2. Trotz der Zurückweisung der Beschwerde sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, wenn beide Parteien gleichermaßen das sachlich an sich überflüssige Zwangsmittel und Beschwerdeverfahren verursacht haben. 3. Zur Sicherstellung der Zustellung angeforderter Unterlagen hat der Arbeitnehmer vor Erwirkung eines Zwangsgeldbeschlusses der Arbeitgeberin seine neue Wohnanschrift mitzuteilen; zur Übersendung angeforderter Unterlagen hat sich die Arbeitgeberin einer zuverlässigeren Zustellungsform als der eines einfachen Briefes zu bedienen, um den Nachweis des ordnungsgemäßen Zugangs sicherzustellen.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.09.2009 - 4 Ca 833/09 - wird zurückgewiesen.