Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.2010 -
Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenansätze vom 02.10. und 16.10.2007 zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss (Bl. 422 f d.A.) sowie den Ausführungen des Kostenbeamten im Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2010 (Bl. 418 f d.A.) und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher, nicht zuletzt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen, abgesehen.
Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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