BayObLG - Beschluss vom 18.07.1991
BReg 3 Z 82/91
Normen:
SchRegO § 1 Abs. 1 § 75 Abs. 1 ; ZPO § 727 Abs. 1 § 866 Abs. 2, 3 § 867 § 870a Abs. 1, 2 ; BGB § 1958 § 1960 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KTS 1991, 624
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 04.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 196/91
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen SSR 25

Unbefristete Beschwerde gegen Ablehnung der Eintragung einer Zwangsschiffshypothek - Klauselumschreibung

BayObLG, Beschluss vom 18.07.1991 - Aktenzeichen BReg 3 Z 82/91

DRsp Nr. 2005/20639

Unbefristete Beschwerde gegen Ablehnung der Eintragung einer Zwangsschiffshypothek - Klauselumschreibung

Gegen die Ablehnung der Eintragung einer Zwangsschiffshypothek ist die unbefristete Beschwerde nach § 75 Abs. 1 SchRegO gegeben; zwar ist die Eintragung einer Zwangsschiffshypothek auch eine Maßregel der Zwangsvollstreckung (§ 870a Abs. l und 2, § 866 Abs. 2 und 3, § 867 ZPO), diese wird aber durch ein Schiffsregistergeschäft vollzogen und unterliegt daher (auch im Fall ihrer Ablehnung) nur dem in der Schiffsregisterordnung vorgesehenen Rechtsbehelf.

Normenkette:

SchRegO § 1 Abs. 1 § 75 Abs. 1 ; ZPO § 727 Abs. 1 § 866 Abs. 2, 3 § 867 § 870a Abs. 1, 2 ; BGB § 1958 § 1960 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

1. Am 01.12.1988 wurde im Seeschifffahrtsregister des Amtsgerichts die Segeljacht ... eingetragen. Der als Eigentümer des Schiffs eingetragene Schuldner ist am 21.03.1990 verstorben. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat seine Ehefrau die Erbschaft ausgeschlagen und der Beteiligte zu 1) als sein Vater die Erbschaft noch nicht angenommen. Mit Beschluss vom 16.11.1990 wurde für die unbekannten Erben des Schuldners Nachlasspflegschaft angeordnet; zum Nachlasspfleger wurde der Beteiligte zu 2) bestellt.