I. Noch unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, also vor dem 01. Juli 2004, leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte ein. Die Klageschrift im Hauptsacheverfahren ging erst am 12. April 2005 bei Gericht ein. Das Landgericht hat die Klage rechtskräftig abgewiesen. Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte 1.152,00 EUR das selbständige Beweisverfahren betreffend, berechnet nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, nämlich je eine 10/10 Prozess- bzw. Beweisgebühr nebst Auslagenpauschale, für das Hauptsacheverfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG sowie eine Auslagenpauschale, insgesamt 1.435,00 EUR.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|