OLG Köln - Beschluss vom 13.01.2006
17 W 302/05
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 256
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 156/05

Unbedingter Prozessauftrag für Hauptsacheverfahren nach selbständigem Beweisverfahren - gebührenrechtliche Aufspaltung

OLG Köln, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 17 W 302/05

DRsp Nr. 2006/6252

Unbedingter Prozessauftrag für Hauptsacheverfahren nach selbständigem Beweisverfahren - gebührenrechtliche Aufspaltung

»1. Wurde der unbedingte Prozessauftrag für das Hauptsacheverfahren nach vorausgegangenem selbständigen Beweisverfahren erst nach dem 30.06.2004 erteilt, so findet in gebührenrechtlicher Hinsicht eine Aufspaltung statt. 2. Die Prozessgebühr nach der BRAGO ist auf die Verfahrensgebühr nach dem RVG anzurechnen.«

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Noch unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, also vor dem 01. Juli 2004, leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte ein. Die Klageschrift im Hauptsacheverfahren ging erst am 12. April 2005 bei Gericht ein. Das Landgericht hat die Klage rechtskräftig abgewiesen. Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte 1.152,00 EUR das selbständige Beweisverfahren betreffend, berechnet nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, nämlich je eine 10/10 Prozess- bzw. Beweisgebühr nebst Auslagenpauschale, für das Hauptsacheverfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG sowie eine Auslagenpauschale, insgesamt 1.435,00 EUR.