OLG Koblenz - Beschluß vom 17.09.1999
14 W 606/99
Normen:
ZPO § 103 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 274
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 28.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 313/98

Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnt

OLG Koblenz, Beschluß vom 17.09.1999 - Aktenzeichen 14 W 606/99

DRsp Nr. 2000/32

Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnt

»Ein Beschluss, der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss ablehnt, ist nicht anfechtbar.«

Normenkette:

ZPO § 103 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht statthaft.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerdeschrift gegen den Beschluss des Landgerichts, der die begehrte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.06.1999 ablehnt.

Eine solche Entscheidung ist nach ganz herrschender Ansicht nicht anfechtbar (Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., §§ 103, 104 Rdn. 21, Stichwort: "Einstweilige Einstellung"; OLG Bremen, JurBüro 1986, 764). Die Rechtslage ist insoweit auch vergleichbar mit den vom Senat zu §§ 769, 707 Abs. 2 ZPO entschiedenen Sachverhalten (JurBüro 1989, 267, 269).