Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht statthaft.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerdeschrift gegen den Beschluss des Landgerichts, der die begehrte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.06.1999 ablehnt.
Eine solche Entscheidung ist nach ganz herrschender Ansicht nicht anfechtbar (Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., §§ 103, 104 Rdn. 21, Stichwort: "Einstweilige Einstellung"; OLG Bremen, JurBüro 1986, 764). Die Rechtslage ist insoweit auch vergleichbar mit den vom Senat zu §§ 769, 707 Abs. 2 ZPO entschiedenen Sachverhalten (JurBüro 1989, 267, 269).
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