Die Beschwerde der Rechtsanwälte J... gegen die Streitwertentscheidung zu Ziff. 4 des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.02.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.04.2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung.
Am 11.02.2009 verkündete das Arbeitsgericht folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vor Ablauf des 08.10.2008 geendet hat.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3, dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.
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