OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.02.2015
1 ARs 1/15
Normen:
RVG § 54 Abs. 6;

(Un-) Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines StrafverteidigersAnnahme einer schlüssigen Bestellung des Strafverteidigers im Falle des Übergehens eines Beiordnungsantrags durch das Gericht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 1 ARs 1/15

DRsp Nr. 2015/4662

(Un-) Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Strafverteidigers Annahme einer schlüssigen Bestellung des Strafverteidigers im Falle des Übergehens eines Beiordnungsantrags durch das Gericht

1. Die rückwirkende Bestellung eines Strafverteidigers ist unzulässig (Anschluss an BGH, NStZ-RR 2009, 348).2. Übergeht das Gericht einen deutlichen und unübersehbaren Beiordnungsantrag des Verteidigers und lässt es seine Mitwirkung in der Folge ohne Hinweis auf ein eigenes Kostenrisiko zu, so kann eine schlüssige Bestellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.3. Die stillschweigende Bestellung kann nachträglich festgestellt werden.

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger,

Rechtsanwalt

wird auf seinen Antrag für die Verteidigung des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Heilbronn eine Pauschgebühr in Höhe von

876,00 €

(in Worten: achthundertsechsundsiebzig Euro)

bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Auslagen und Umsatzsteuer werden gesondert erstattet; schon ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sind anzurechnen.

Normenkette:

RVG § 54 Abs. 6;

Gründe

I.