Die Antragstellerin ist Rechtsschutzversicherer der Kläger. Die von den Beklagten zu erstattenden Kosten der Kläger sind auf 2.269,66 DM festgesetzt worden ( Blatt 83 GA ). Mit der Behauptung, sie habe für die Kläger sämtliche Gerichts - und Anwaltskosten gezahlt, hat die Antragstellerin die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses begehrt ( § 727 ZPO ).
Die Rechtspflegerin hat die Prozessbevollmächtigten der Kläger, die Kläger persönlich und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten angehört. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben mitgeteilt, gegen die Umschreibung des Vollstreckungstitels bestünden keine Bedenken. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben sich nicht geäußert.
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