OLG Koblenz - Beschluss vom 24.03.2003
14 W 197/03
Normen:
ZPO §§ 104 ff. ; ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 325 ; ZPO § 727 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 224
InVo 2003, 481
MDR 2003, 1014
ZfS 2003, 420
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 295/00

Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den Rechtsschutzversicherer

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 14 W 197/03

DRsp Nr. 2003/7703

Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den Rechtsschutzversicherer

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann ohne Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden auf den Rechtsschutzversicherer umgeschrieben werden, wenn der Titelgläubiger den Forderungsübergang bestätigt und der Schuldner trotz Gelegenheit zur Stellungnahme sich nicht äußert.

Normenkette:

ZPO §§ 104 ff. ; ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 325 ; ZPO § 727 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin ist Rechtsschutzversicherer der Kläger. Die von den Beklagten zu erstattenden Kosten der Kläger sind auf 2.269,66 DM festgesetzt worden ( Blatt 83 GA ). Mit der Behauptung, sie habe für die Kläger sämtliche Gerichts - und Anwaltskosten gezahlt, hat die Antragstellerin die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses begehrt ( § 727 ZPO ).

Die Rechtspflegerin hat die Prozessbevollmächtigten der Kläger, die Kläger persönlich und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten angehört. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben mitgeteilt, gegen die Umschreibung des Vollstreckungstitels bestünden keine Bedenken. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben sich nicht geäußert.