Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 -
Die nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2009 von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.511,51 Euro und
die von dem Beklagten an den Drittwiderbeklagten zu erstattenden Kosten werden auf 161,91 €
jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2009 festgesetzt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 87% und der Drittwiderbeklagten 13% zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 238,79 Euro festgesetzt.
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