KG - Beschluss vom 23.04.2009
2 W 57/09
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1421
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 11/09

Umsatzsteuerpflicht der Rechtsanwaltsvergütung für die gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen

KG, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 2 W 57/09

DRsp Nr. 2010/11097

Umsatzsteuerpflicht der Rechtsanwaltsvergütung für die gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen

Auch wenn ein Rechtsanwalt aus ihm von seiner Sozietät abgetretenem Recht Ansprüche einklagt, die unmittelbaren Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit haben, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, sondern eine Tätigkeit, die als sogenanntes Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer unterliegt, so dass dieser Rechtsanwalt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch nicht berechtigt ist, auf die entstandenen Gebühren Umsatzsteuer zu berechnen.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 - 8 O 11/09 - abgeändert:

Die nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2009 von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.511,51 Euro und

die von dem Beklagten an den Drittwiderbeklagten zu erstattenden Kosten werden auf 161,91 €

jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2009 festgesetzt.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 87% und der Drittwiderbeklagten 13% zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 238,79 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe: