I.
Die am 30.12.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers (Bl. 130 GA) gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 17.12.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 122f, 123a GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§
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