OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.01.2005
I-10 W 8/05
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 ; ZPO § 567 ; ZPO § 767 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.11.2004

Umsatzsteuer als erstattungsfähige notwendige Prozesskosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen I-10 W 8/05

DRsp Nr. 2005/6741

Umsatzsteuer als erstattungsfähige notwendige Prozesskosten

Zu den erstattungsfähigen notwendigen Prozesskosten gehört grundsätzlich auch die auf die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes entfallende Umsatzsteuer.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 ; ZPO § 567 ; ZPO § 767 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 30.12.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers (Bl. 130 GA) gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 17.12.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 122f, 123a GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Hierin werden die von der Beklagten mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24.11.2004 (Bl. 117 GA) geltend gemachten Gebühren und Auslagen nebst Mehrwertsteuer antragsgemäß festgesetzt.