BayObLG, Beschluß vom 05.05.1988 - Aktenzeichen BReg 3 Z 31/88
DRsp Nr. 1998/13644
Umlegung von Grundstücken als Tauschvertrag
»1. Bei einer von mehreren Eigentümern getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung über die Umlegung von Grundstücken handelt es sich um einen Tauschvertrag (ähnlich einem Ringtausch) und nicht um einen Gesellschaftsvertrag.Da wie bei einem Ringtausch ein einheitliches Rechtsverhältnis vorliegt, ist der Wert für die Beurkundung gemäß § 39 Abs. 2KostO nach dem Wert des höchstwertigen Tauschgegenstandes anzusetzen.«