KG - Beschluß vom 17.02.1997
1 AR 130/97
Normen:
StGB § 178 § 223 § 223a § 323a ; StPO § 264 Abs. 1 § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. c § 472 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 20.11.1996 - (522) 70 Js 471/96 KLs (66/96),

Umfang und Wirkung der Anschlusserklärung eines Nebenklägers - Notwendige Auslagen bei Verurteilung des Angeklagten wegen einer Rauschtat

KG, Beschluß vom 17.02.1997 - Aktenzeichen 1 AR 130/97 - Aktenzeichen 4 Ws 27/97

DRsp Nr. 2004/9519

Umfang und Wirkung der Anschlusserklärung eines Nebenklägers - Notwendige Auslagen bei Verurteilung des Angeklagten wegen einer Rauschtat

1. Auch wenn der Zulassungsbeschluss allein die Vorschrift des § 397 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO nennt, hängt die Zulassung als Nebenklägerin auch wegen der Vorwürfe der Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StPO) davon nicht ab, da der Zulassungsbeschluss für das Verfahren nur feststellende Wirkung hat, die Nebenklägerstellung vielmehr bereits durch die Anschlusserklärung begründet wird. 2. Wenngleich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches in drei Fällen verurteilt worden ist, sind die Voraussetzungen des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO gegeben. Denn in den Fällen des § 395 Abs. 1 StPO hängt die Kostentragungspflicht des Angeklagten nicht davon ab, dass es zu einer ausdrücklichen Verurteilung wegen des Nebenklagedeliktes/der Nebenklagedelikte kommt. Eine den Nebenkläger betreffende Tat liegt vielmehr immer vor, wenn sie denselben geschichtlichen Vorgang i.S.d § 264 Abs. 1 StPO betrifft, der der Nebenklage zugrunde liegt, und wenn sie sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes richtet. Das gilt auch bei einer Verurteilung nach § 323a StGB, wenn sich die Rauschtat gegen den Nebenkläger gerichtet hatte.