OLG Oldenburg - Beschluss vom 31.03.2000
1 W 106/99
Normen:
KostO § 154 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2000, 272
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 1424/98

Umfang des Zitiergebots; Erläuterung des Geschäftswerts

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 1 W 106/99

DRsp Nr. 2004/9092

Umfang des Zitiergebots; Erläuterung des Geschäftswerts

»1. Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO gilt auch für Schreib- und sonstige Auslagen nach §§ 136, 137 KostO, es sei denn, dass sich der angewandte Gebührentatbestand eindeutig aus den Gesamtumständen ergibt. 2. Nach § 154 Abs. 2 KostO ist der Geschäftswert, sofern er sich nicht betragsmäßig aus der Urkunde ergibt oder sich aus ihr errechnen lässt, näher zu erläutern.«

Normenkette:

KostO § 154 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 1424/98
Fundstellen
OLGReport-Oldenburg 2000, 272