LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 1424/98
Umfang des Zitiergebots; Erläuterung des Geschäftswerts
OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 1 W 106/99
DRsp Nr. 2004/9092
Umfang des Zitiergebots; Erläuterung des Geschäftswerts
»1. Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2KostO gilt auch für Schreib- und sonstige Auslagen nach §§ 136, 137KostO, es sei denn, dass sich der angewandte Gebührentatbestand eindeutig aus den Gesamtumständen ergibt.2. Nach § 154 Abs. 2KostO ist der Geschäftswert, sofern er sich nicht betragsmäßig aus der Urkunde ergibt oder sich aus ihr errechnen lässt, näher zu erläutern.«