BGH - Beschluß vom 26.01.2006
IX ZR 264/03
Normen:
BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAGO § 18 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 45/03
LG Frankfurt/M. - 2/30 O 440/00 - 22.1.2003,

Umfang des Vertretungsverbots des Urkundsnotars; Verjährung von Ansprüchen eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 264/03

DRsp Nr. 2006/2729

Umfang des Vertretungsverbots des Urkundsnotars; Verjährung von Ansprüchen eines Rechtsanwalts

1. Da im Jahre 1996 im einschlägigen Schrifttum zu der im Jahre 1994 in Kraft getretenen Neuregelung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO die Auffassung vertreten wurde, es sei fraglich, ob der Urkundsnotar einen der Urkundsbeteiligten vertreten dürfe, wenn es nur um die Erfüllung der beurkundeten Pflicht gehe, liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese Pflicht nicht nahe.2. § 18 BRAGO regelt nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts, nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Normenkette:

BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAGO § 18 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).