BGH - Beschluß vom 10.10.1995
VI ZR 396/94
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 § 121 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AGS 1997, 141
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 593/92
OLG Düsseldorf, vom 14.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 72/94

Umfang des Vergütungsanspruch des Prozesskostenhilfe-Anwalts bei rückwirkender Bewilligung

BGH, Beschluß vom 10.10.1995 - Aktenzeichen VI ZR 396/94

DRsp Nr. 2004/11432

Umfang des Vergütungsanspruch des Prozesskostenhilfe-Anwalts bei rückwirkender Bewilligung

Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse erfaßt allein diejenigen Tätigkeiten, die der Anwalt nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, nicht aber auch etwaige Tätigkeiten aus der vorangegangenen Zeit als Wahlanwalt. Wird über einen Prozeßkostenhilfeantrag aus Gründen der Prozeßökonomie aber erst zugleich mit der Nichtannahme der Revision entschieden, wirkt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, sofern schon zu dieser Zeit alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfüllt waren.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 § 121 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.