OLG Dresden - Endurteil vom 10.07.2002
6 U 434/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 § 5 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1871
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 791/00

Umfang des Schadens wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld

OLG Dresden, Endurteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 6 U 434/02

DRsp Nr. 2004/15288

Umfang des Schadens wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld

»Ein ersatzfähiger Schaden wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld nach § 1 Abs. 1 GSB setzt voraus, dass der Werkunternehmer mit seiner fälligen Forderung gegen den Besteller ausgefallen ist. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die Werklohnforderung des Werkunternehmers wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld nicht erfüllt wurde und auch nicht mehr erfüllt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen zweckfremder Verwendung von Baugeld.