OLG Naumburg - Beschluss vom 27.06.2013
10 W 23/13 (RVG)
Normen:
RVG § 12a;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 25.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 786/12

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 10 W 23/13 (RVG)

DRsp Nr. 2013/18994

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, einer Partei nach einer abschließenden Entscheidung noch die Möglichkeit nachträglichen Bestreitens zu eröffnen.

Die Gehörsrüge des Antragsgegners vom 01.06.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 12a;

Gründe:

Die erhobene Gehörsrüge ist statthaft gem. § 12 a RVG. Die Gehörsrüge ist auch ansonsten zulässig, insbesondere gem. § 12 a Abs. 2 RVG form- und fristgerecht erhoben worden.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg und führt nicht zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20.02.2013, Az.: 2 O 786/12, denn sie ist unbegründet.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist bei der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 03.05.2013, Az.: 10 W 23/13, nicht feststellbar.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 103 Abs. 1 GG erfordert, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungsrelevanten Fragen zu äußern, und dass das Gericht verpflichtet ist, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.: BVerfG, Urteil vom 18.04.1984, Az.: 1 BvR 869/83; Beschluss vom 19.05.1992, Az.: 1 BvR 986/91, zitiert nach juris).