I.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass den Beklagten ein Erstattungsanspruch für eine 1,1 Verfahrensgebühr ihres Verfahrensbevollmächtigten im Berufungsverfahren überhaupt zuerkannt wurde, obgleich eine Stillhalteabrede bestanden habe. Die Beklagten wenden sich dagegen, dass ihnen lediglich eine 1,1 und nicht eine 1,6 Verfahrensgebühr zuerkannt wurde, obgleich die Verwerfung der Berufung als unzulässig beantragt worden sei.
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