OLG Hamm - Beschluss vom 23.02.2010
3 Ws 301/09
Normen:
GKG -KV Nr. 9008; GTV §§ 1 ff;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Js 292/07

Umfang des Kostenansatzes in Strafsachen; Ansatz der Kosten für die Beförderung des Beschuldigten in einem Rettungshubschrauber

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 3 Ws 301/09

DRsp Nr. 2010/6753

Umfang des Kostenansatzes in Strafsachen; Ansatz der Kosten für die Beförderung des Beschuldigten in einem Rettungshubschrauber

Die Anwendungen der Gefangenentransportvorschrift - GTV - setzt das Bestehen eines vollzuglichen Gewahrsamsverhältnisses voraus.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Detmold vom 26.06.2009 wird aufgehoben.

Die Erinnerung des Verurteilten vom 24.09.2008 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Detmold vom 21./ 22.07.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 9008; GTV §§ 1 ff;

Gründe

I.

Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 25.09.2007 verhängte das Landgericht Detmold wegen versuchten Raubes eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gegen den Verurteilten. Ihm wurden zudem mit Beschluss vom 16.01.2008 die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Am 22.07.2008 erstellte die Oberjustizkasse Hamm auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Detmold v. 21.07.2008 zu Lasten des Verurteilten eine sich auf einen Gesamtbetrag i.H.v. 4505,80 Euro belaufende Kostenrechnung.

Eingestellt in diese Rechnung waren gem. Ziff. 9008 KV- GKG unter der lfdn. Nr. 4 Auslagen für die Beförderung von Personen i.H.v. 3034,00 Euro, die für einen Hubschraubertransportflug des Verurteilten am 29.03.2007 verauslagt worden waren.