LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 305 Js 43121/96
Umfang der zu erstattenden Übernachtungskosten des Strafverteidigers
OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 3 Ws 5/02
DRsp Nr. 2006/9154
Umfang der zu erstattenden Übernachtungskosten des Strafverteidigers
Dem Strafverteidiger sind die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten zu erstatten, soweit sie sich im Rahmen des Üblichen und Angemessenen halten. Er hat auch dann Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten in einem Einzelzimmer in einem guten Mittelklassehotel mit modernem Komfort, wenn der Angeklagte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Auch in diesem Fall sind Übernachtungskosten in Höhe von 240 DM nicht zu beanstanden.