1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 15. Januar 2009, Az. 1 O 120/08, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 915,35 Euro
1.
Die Parteien streiten darüber, ob nach Klagerücknahme per Telefax um 8:39 Uhr am Terminstag bezüglich der auf 10:30 Uhr anberaumten Verhandlung für die Terminsteilnahme des Beklagtenvertreters eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Hauptsachestreitwert von 31.383,87 Euro oder lediglich aus dem Kostenwert bis 3.000 Euro angefallen und erstattungsfähig ist.
Die Rechtspflegerin hat die Terminsgebühr aus dem Kostenwert berechnet. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner am 2. Februar 2009 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den am 27. Januar 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar 2009.
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