OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.03.2009
8 W 118/09
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
RVGreport 2009, 184
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 120/08

Umfang der zu erstattenden Anwaltskosten hinsichtlich der Terminsgebühr nach Klagerücknahme

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 8 W 118/09

DRsp Nr. 2009/25537

Umfang der zu erstattenden Anwaltskosten hinsichtlich der Terminsgebühr nach Klagerücknahme

Ist die Klage zwei Stunden vor dem Termin zurückgenommen worden, reist der Beklagtenvertreter aber gleichwohl zum Termin an, obwohl ihm die Klagerücknahme bekannt oder die Kenntnisnahme hiervon zumindest zumutbar gewesen wäre, so fällt die Terminsgebühr lediglich aus dem Kostenwert an.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 15. Januar 2009, Az. 1 O 120/08, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 915,35 Euro

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

1.

Die Parteien streiten darüber, ob nach Klagerücknahme per Telefax um 8:39 Uhr am Terminstag bezüglich der auf 10:30 Uhr anberaumten Verhandlung für die Terminsteilnahme des Beklagtenvertreters eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Hauptsachestreitwert von 31.383,87 Euro oder lediglich aus dem Kostenwert bis 3.000 Euro angefallen und erstattungsfähig ist.

Die Rechtspflegerin hat die Terminsgebühr aus dem Kostenwert berechnet. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner am 2. Februar 2009 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den am 27. Januar 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar 2009.